Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 653 Mäklerlohn
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/653?asof=2019-09-05#abs-1 (1) Ein Mäklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Mäkler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/653?asof=2019-09-05#abs-2 (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart anzusehen.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 653 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1245)
BGBl. 2020 I S. 1245
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