Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 630g Einsichtnahme in die Patientenakte

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/630g?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/630g?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/630g?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.

§ 627 § 629