Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 587 Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/587#abs-1 (1) Die Pacht ist am Ende der Pachtzeit zu entrichten. Ist die Pacht nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie am ersten Werktag nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/587#abs-2 (2) Der Pächter wird von der Entrichtung der Pacht nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Nutzungsrechts verhindert ist. § 537 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 587 BGB →
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Nach Gewicht
- OLG Celle, 25.01.2023 – 7 U 304/22 (L)
- OLG Celle, 12.10.2022 – 7 U 102/22 (L)
- OLG Frankfurt am Main, 08.11.2018 – 20 U 8/15
- VG Lüneburg, 15.11.2017 – 1 A 167/15Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 07.02.2017 – 6 U 169/14Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 09.07.2015 – 5 U (Lw) 14/15
Zuletzt entschieden
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