Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 558d Qualifizierter Mietspiegel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/558d?asof=2019-12-05#abs-1 (1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/558d?asof=2019-12-05#abs-2 (2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/558d?asof=2019-12-05#abs-3 (3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.
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Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 558d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3515)
BGBl. I S. 3515
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