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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3515
BGBl. 2021 I S. 3515 · 15.153 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Reform des Mietspiegelrechts
(Mietspiegelreformgesetz – MsRG)
Vom 10. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3483) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 558c wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
b) In Absatz 1 wird das Wort „Gemeinde“ durch die
Wörter „nach Landesrecht zuständigen Behörde“
ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Gemeinden“ durch
die Wörter „Die nach Landesrecht zuständi-
gen Behörden“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwoh-
nern sind Mietspiegel zu erstellen.“
cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „sol-
len veröffentlicht werden“ durch die Wörter
„sind zu veröffentlichen“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften zu erlassen über den
näheren Inhalt von Mietspiegeln und das Verfahren
zu deren Erstellung und Anpassung einschließ-
lich Dokumentation und Veröffentlichung.“
2. § 558d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Gemeinde“ wird durch die Wörter
„nach Landesrecht zuständigen Behörde“ er-
setzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Entspricht ein Mietspiegel den Anforderun-
gen, die eine nach § 558c Absatz 5 erlassene
Rechtsverordnung an qualifizierte Mietspiegel
richtet, wird vermutet, dass er nach aner-
kannten wissenschaftlichen Grundsätzen er-
stellt wurde. Haben die nach Landesrecht zu-
ständige Behörde und Interessenvertreter der
Vermieter und der Mieter den Mietspiegel als
qualifizierten Mietspiegel anerkannt, so wird
vermutet, dass der Mietspiegel anerkannten
wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.“
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anpassung nach
Satz 1 und für die Neuerstellung nach Satz 3 ist
der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspie-
gel erhoben wurden. Satz 4 gilt entsprechend für
die Veröffentlichung des Mietspiegels.“

Artikel 2
Änderung des
Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Au-
gust 2021 (BGBl. I S. 3483) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Dem Artikel 229 wird folgender § 62 angefügt:
„§ 62
Übergangsvorschrift
zum Mietspiegelreformgesetz
Für Gemeinden, für die infolge der durch § 558c
Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in
der ab dem 1. Juli 2022 geltenden Fassung einge-
führten Pflicht erstmalig ein Mietspiegel zu erstellen
ist, ist dieser bis spätestens 1. Januar 2023 zu er-
stellen und zu veröffentlichen. Wird für die Ge-
meinde in Erfüllung dieser Verpflichtung ein qualifi-
zierter Mietspiegel erstellt, ist dieser bis spätestens
1. Januar 2024 zu erstellen und zu veröffentlichen.“
2. Artikel 238 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 238
Datenverarbeitung und
Auskunftspflichten für qualifizierte Mietspiegel
§1
Erhebung und Übermittlung von Daten
(1) Zur Erstellung eines qualifizierten Mietspie-
gels dürfen die nach Landesrecht zuständigen Be-
hörden bezogen auf das Gebiet, für das der Miet-
spiegel erstellt werden soll, die bei der Verwaltung
der Grundsteuer bekannt gewordenen Namen und
Anschriften der Grundstückseigentümer von den
für die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen Be-
hörden erheben und in sonstiger Weise verarbeiten.
(2) Zur Erstellung eines qualifizierten Mietspie-
gels übermittelt die Meldebehörde der nach Lan-
desrecht zuständigen Behörde bezogen auf das Ge-
biet, für das der Mietspiegel erstellt werden soll, auf
Ersuchen die nachfolgenden Daten aller volljährigen
Personen:
1. Familienname,
2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuch-
lichen Vornamens,
3. derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich
der Meldebehörde,
4. Einzugsdaten sowie
5. Namen und Anschriften der Wohnungsgeber.
Das Ersuchen kann nur alle zwei Jahre gestellt wer-
den. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
dürfen die in Satz 1 genannten Daten in dem zur
Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels erforder-
lichen Umfang erheben und in sonstiger Weise ver-
arbeiten.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 genannten
Daten dürfen auch von Stellen verarbeitet werden,
die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde
damit beauftragt wurden, wenn die Datenverarbei-
tung auf der Grundlage einer Vereinbarung nach Ar-
tikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) er-
folgt.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
und die in Absatz 3 bezeichneten Stellen haben die
nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten unver-
züglich zu löschen, sobald sie für die Erstellung des
qualifizierten Mietspiegels nicht mehr erforderlich
sind, es sei denn, sie werden für eine Anpassung
mittels Stichprobe nach § 558d Absatz 2 Satz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs benötigt. Die nach
den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten sind spä-
testens drei Jahre nach ihrer Erhebung zu löschen.
(5) Zur Erstellung eines qualifizierten Mietspie-
gels dürfen die Statistikstellen der Gemeinden und
der Gemeindeverbände, sofern sie das Statistikge-
heimnis gewährleisten, von den Statistischen Äm-
tern des Bundes und der Länder folgende Daten
aus der Gebäude- und Wohnungszählung des Zen-
sus, bezogen auf das Gebiet, für das der Mietspie-
gel erstellt werden soll, erheben und in sonstiger
Weise verarbeiten:
1. Erhebungsmerkmale für Gebäude mit Wohnraum
und bewohnte Unterkünfte:
a) Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Ge-
meindeschlüssel,
b) Art des Gebäudes,
c) Eigentumsverhältnisse,
d) Gebäudetyp,
e) Baujahr,
f) Heizungsart und Energieträger,
g) Zahl der Wohnungen,
2. Erhebungsmerkmale für Wohnungen:
a) Art der Nutzung,
b) Leerstandsdauer,
c) Fläche der Wohnung,
d) Zahl der Räume,
e) Nettokaltmiete,
3. Hilfsmerkmale:
Straße und Hausnummer der Wohnung.
Die Statistikstellen der Gemeinden und Gemeinde-
verbände haben die nach Satz 1 Nummer 3 erhobe-
nen Hilfsmerkmale zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
spätestens jedoch zwei Jahre nach Erhebung, zu
löschen.

§2
Auskunftspflichten
(1) Zur Erstellung eines qualifizierten Mietspie-
gels und zu seiner Anpassung mittels Stichprobe
sind Eigentümer und Mieter von Wohnraum ver-
pflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Be-
hörde auf Verlangen Auskunft zu erteilen darüber,
ob der Wohnraum vermietet ist, sowie über die An-
schrift der Wohnung.
(2) Zur Erstellung eines qualifizierten Mietspie-
gels und zu seiner Anpassung mittels Stichprobe
sind Vermieter und Mieter von Wohnraum verpflich-
tet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf
Verlangen Auskunft über folgende Merkmale zu er-
teilen:
1. Erhebungsmerkmale:
a) Beginn des Mietverhältnisses,
b) Zeitpunkt und Art der letzten Mieterhöhung
mit Ausnahme von Erhöhungen nach § 560
des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
c) Festlegungen der Miethöhe durch Gesetz oder
im Zusammenhang mit einer Förderzusage,
d) Art der Miete und Miethöhe,
e) Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und
Lage des vermieteten Wohnraums einschließ-
lich seiner energetischen Ausstattung und
Beschaffenheit (§ 558 Absatz 2 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs),
f) Vorliegen besonderer Umstände, die zu einer
Ermäßigung der Miethöhe geführt haben, ins-
besondere Verwandtschaft zwischen Vermie-
ter und Mieter, ein zwischen Vermieter und
Mieter bestehendes Beschäftigungsverhältnis
oder die Übernahme besonderer Pflichten
durch den Mieter,
2. Hilfsmerkmale:
a) Anschrift der Wohnung,
b) Namen und Anschriften der Mieter und Ver-
mieter.
(3) Die Auskunftspflichten nach den Absätzen 1
und 2 bestehen auch gegenüber Stellen, die von
der nach Landesrecht zuständigen Behörde mit
der Erstellung oder Anpassung eines qualifizierten
Mietspiegels nach § 1 Absatz 3 beauftragt wurden.
§3
Datenverarbeitung
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
darf die in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Merkmale
in dem zur Erstellung oder Anpassung eines quali-
fizierten Mietspiegels erforderlichen Umfang erhe-
ben und in sonstiger Weise verarbeiten. Doppeler-
hebungen sind nur dann zulässig, wenn begründete
Zweifel an der Richtigkeit einer Erhebung bestehen
oder wenn dies zur stichprobenartigen Prüfung der
Qualität der Erhebung erforderlich ist.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
hat die Hilfsmerkmale des § 2 Absatz 2 Nummer 2
von den weiteren erhobenen Merkmalen zum frü-
hestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert
zu verarbeiten. Die Hilfsmerkmale sind zu löschen,
sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfs-
merkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit
abgeschlossen ist und sie auch für eine Anpassung
des Mietspiegels nach § 558d Absatz 2 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr benötigt wer-
den.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Stellen, die von der nach Landesrecht zuständigen
Behörde mit der Erstellung oder Anpassung eines
qualifizierten Mietspiegels nach § 1 Absatz 3 beauf-
tragt worden sind.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
darf die nach Absatz 1 erhobenen Daten zu wissen-
schaftlichen Forschungszwecken in anonymisierter
Form an Hochschulen, an andere Einrichtungen,
die wissenschaftliche Forschung betreiben, und an
öffentliche Stellen übermitteln. Sie ist befugt, die
Daten zu diesem Zweck zu anonymisieren.
§4
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 oder 2, jeweils
auch in Verbindung mit Absatz 3, eine Auskunft
nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht voll-
ständig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.“
Artikel 3
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –
Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850,
2094), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist,
werden die folgenden Absätze 11 und 12 angefügt:
„(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach
§ 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach
Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in
Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d
und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
setzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit
dies für die Erstellung von Übersichten über die Ange-
messenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft
nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach
Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersich-
ten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1
auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zu-
ständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die
Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit
von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist.
Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung
für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfü-
gung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1
für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach
Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zu-
ständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise
zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Über-
sichten über und die Bestimmung der Angemessenheit

von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1
Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu
löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht
mehr erforderlich sind.“
Artikel 4
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 35 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch –
Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember
2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) ge-
ändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gilt
entsprechend.“
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d tritt am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2022 in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 10. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3515. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 4900c58b0e4642de….