Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 352 Aufrechnung nach Nichterfüllung

Stand: 10.06.2019

Bund12 Entscheidungen

Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.

§ 351 § 353