Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 352 Aufrechnung nach Nichterfüllung

Stand: 10.06.2019

Bund11 Entscheidungen

Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.

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