Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 353 Rücktritt gegen Reugeld

Stand: 15.08.2024

Bund2 Fassungen7 Entscheidungen

Ist der Rücktritt gegen Zahlung eines Reugelds vorbehalten, so ist der Rücktritt unwirksam, wenn das Reugeld nicht vor oder bei der Erklärung entrichtet wird und der andere Teil aus diesem Grunde die Erklärung unverzüglich zurückweist. Die Erklärung ist jedoch wirksam, wenn das Reugeld unverzüglich nach der Zurückweisung entrichtet wird.

§ 352 § 354