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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 72
BGBl. 2023 I Nr. 72 · 2.496 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 20. März 2023 Nr. 72
Gesetz
zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im
Vereinsrecht
Vom 14. März 2023
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 32 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit
am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere
Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige
Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne
Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen
Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der
Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation
ausüben können.“
2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. März 2023
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 72. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes 51f3f5e2695c1490….