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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 72

BGBl. 2023 I Nr. 72 · 2.496 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                      Teil I

2023                       Ausgegeben zu Bonn am 20. März 2023                                  Nr. 72

                                    Gesetz
      zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im
                                 Vereinsrecht

                                             Vom 14. März 2023


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                  Artikel 1

                             Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  § 32 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
    „(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit
  am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere
  Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige
  Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne
  Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen
  Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der
  Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation
  ausüben können.“
2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


                                                 Artikel 2

                                               Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 14. März 2023

                                         Der Bundespräsident
                                                Steinmeier

                                          Der Bundeskanzler
                                               Olaf Scholz

                                   Der Bundesminister der Justiz
                                           Marco Buschmann




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 72. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 51f3f5e2695c1490….