Gesetze / Allgemeine Lotsverordnung
ALV§ 13 Beförderung des Seelotsen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- BSG, 01.09.2005 – B 3 KR 34/04 RZitiert von 4
- BSG, 03.08.2006 – B 3 KR 7/05 RZitiert von 22
- BSG, 03.08.2006 – B 3 KR 6/06 RApothekenvergütung: Kein Vergütungsanspruch des Apothekers bei Überschreitung der Vorlagefrist für ein Kassenrezept KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- LSG NRW, 14.06.2004 – L 16 KR 297/03
- SG Düsseldorf, 31.07.2003 – S 8 KR 169/02
- LSG Schleswig, 07.07.2009 – L 4 KA 18/07Zitiert von 2
6 Entscheidungen zu § 13 ALV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Im Bedarfsfall sollen die auf dem Seelotsrevier verkehrenden Schiffe Seelotsen zur Auffüllung der Lotsenstation auf deren eigene Gefahr unentgeltlich befördern und im Rahmen der auf den Schiffen vorhandenen Möglichkeiten für ihre angemessene Unterbringung an Bord sorgen.