Gesetze / Allgemeine Lotsverordnung

ALV

§ 13 Beförderung des Seelotsen

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Im Bedarfsfall sollen die auf dem Seelotsrevier verkehrenden Schiffe Seelotsen zur Auffüllung der Lotsenstation auf deren eigene Gefahr unentgeltlich befördern und im Rahmen der auf den Schiffen vorhandenen Möglichkeiten für ihre angemessene Unterbringung an Bord sorgen.

§ 12 § 14