Gesetze / Allgemeine Lotsverordnung
ALV§ 13 Beförderung des Seelotsen
Stand: 10.06.2019
Im Bedarfsfall sollen die auf dem Seelotsrevier verkehrenden Schiffe Seelotsen zur Auffüllung der Lotsenstation auf deren eigene Gefahr unentgeltlich befördern und im Rahmen der auf den Schiffen vorhandenen Möglichkeiten für ihre angemessene Unterbringung an Bord sorgen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 13 ALV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 01.09.2005 – B 3 KR 34/04 RZitiert von 4
- BSG, 03.08.2006 – B 3 KR 7/05 RGesetzliche Krankenversicherung: Rückforderungsanspruch der Krankenkasse bei Verstoß des Apothekers gegen vertragliche Abgabebestimmungen für Arzneimittel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- BSG, 03.08.2006 – B 3 KR 6/06 RApothekenvergütung: Kein Vergütungsanspruch des Apothekers bei Überschreitung der Vorlagefrist für ein Kassenrezept Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- LSG NRW, 14.06.2004 – L 16 KR 297/03
- SG Düsseldorf, 31.07.2003 – S 8 KR 169/02
- LSG Schleswig, 07.07.2009 – L 4 KA 18/07Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.