Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2187 Haftung des Hauptvermächtnisnehmers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2187#abs-1 (1) Ein Vermächtnisnehmer, der mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, kann die Erfüllung auch nach der Annahme des ihm zugewendeten Vermächtnisses insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus dem Vermächtnis erhält, zur Erfüllung nicht ausreicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2187#abs-2 (2) Tritt nach § 2161 ein anderer an die Stelle des beschwerten Vermächtnisnehmers, so haftet er nicht weiter, als der Vermächtnisnehmer haften würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2187#abs-3 (3) Die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften des § 1992 finden entsprechende Anwendung.