Gesetze / Krankenversicherungsaufsichtsverordnung
KVAV§ 16 Verfahren zur Gegenüberstellung der kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten und der zuletzt veröffentlichten Sterbewahrscheinlichkeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
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Nach Gewicht
- AG Altena, 02.11.2022 – 2 C 22/17
- OLG Köln, 24.01.2023 – 9 U 55/22Zitiert von 1
- OLG Köln, 22.09.2020 – 9 U 130/19Zitiert von 5
- LG Köln, 14.10.2024 – 38 O 180/22
- LG Hamburg, 26.04.2024 – 337 O 203/23
- LG Hamburg, 19.02.2024 – 337 O 143/23
Zuletzt entschieden
- LG München II, 29.11.2023 – 12 S 8899/23Zitiert von 5
- OLG Köln, 28.11.2023 – 9 U 23/23Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 02.06.2022 – 3 U 142/21Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 KVAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVAV/16#abs-1 (1) Die Gegenüberstellung nach § 155 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist jährlich und für jede Beobachtungseinheit eines Tarifs, bei der Sterbewahrscheinlichkeiten kalkulatorisch berücksichtigt werden, getrennt durchzuführen. Als Barwert der erforderlichen Sterbewahrscheinlichkeiten ist der Leistungsbarwert nach der Formel in Anlage 1 mit Rechnungszins und rechnungsmäßigen Kopfschäden der betrachteten Beobachtungseinheit sowie mit der zuletzt von der Bundesanstalt veröffentlichten Sterbetafel zu bestimmen. Als Barwert der kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten ist der Leistungsbarwert nach der Formel in Anlage 1 mit Rechnungszins, rechnungsmäßigen Sterbewahrscheinlichkeiten und rechnungsmäßigen Kopfschäden der betrachteten Beobachtungseinheit zu bestimmen. Stornowahrscheinlichkeiten dürfen bei der Berechnung der Barwerte gemäß den Sätzen 2 und 3 nicht berücksichtigt werden. Für die Altersbereiche von 21 bis 45 Jahren, von 46 bis 70 Jahren sowie von 71 bis 95 Jahren ist jeweils das arithmetische Mittel der für die einzelnen Alter ermittelten Quotienten der gemäß Satz 2 bis 4 bestimmten Barwerte zu bilden. Als Ergebnis der Gegenüberstellung ist das Maximum der für die drei Altersbereiche gemäß Satz 5 ermittelten Werte anzusehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVAV/16#abs-2 (2) Für Krankentagegeldtarife sind bei der Gegenüberstellung gemäß Absatz 1 die Altersbereiche von 21 bis 45 Jahren sowie von 46 bis 65 Jahren zu betrachten.