Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2145 Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BFH, 13.04.2016 – II R 55/14Festsetzung der Erbschaftsteuer für den Vorerbfall nach dem Tod des VorerbenZitiert von 4
- OLG Köln, 08.03.2017 – 16 U 148/16
- LG Köln, 19.09.2016 – 12 O 215/15Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2145#abs-1 (1) Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge für die Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. Die Haftung bleibt auch für diejenigen Nachlassverbindlichkeiten bestehen, welche im Verhältnis zwischen dem Vorerben und dem Nacherben dem Vorerben zur Last fallen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2145#abs-2 (2) Der Vorerbe kann nach dem Eintritt der Nacherbfolge die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, sofern nicht seine Haftung unbeschränkt ist, insoweit verweigern, als dasjenige nicht ausreicht, was ihm von der Erbschaft gebührt. Die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.