Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2125 Verwendungen; Wegnahmerecht
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2125#abs-1 (1) Macht der Vorerbe Verwendungen auf die Erbschaft, die nicht unter die Vorschrift des § 2124 fallen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2125#abs-2 (2) Der Vorerbe ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er eine zur Erbschaft gehörende Sache versehen hat, wegzunehmen.