Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2125 Verwendungen; Wegnahmerecht

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2125#abs-1 (1) Macht der Vorerbe Verwendungen auf die Erbschaft, die nicht unter die Vorschrift des § 2124 fallen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz verpflichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2125#abs-2 (2) Der Vorerbe ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er eine zur Erbschaft gehörende Sache versehen hat, wegzunehmen.

§ 2124 § 2126