Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2119 Anlegung von Geld

Bund2 Fassungen

Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften anlegen.

§ 2071 § 2073