Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2118 Sperrvermerk im Schuldbuch
Stand: 10.06.2019
Gehören zur Erbschaft Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land, so ist der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, dass er über die Forderungen nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2118 BGB →
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- OLG Stuttgart, 02.04.2020 – 8 W 434/19Zitiert von 2
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