Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2092 Teilweise Einsetzung auf Bruchteile

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2092#abs-1 (1) Sind von mehreren Erben die einen auf Bruchteile, die anderen ohne Bruchteile eingesetzt, so erhalten die letzteren den freigebliebenen Teil der Erbschaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2092#abs-2 (2) Erschöpfen die bestimmten Bruchteile die Erbschaft, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile in der Weise ein, dass jeder der ohne Bruchteile eingesetzten Erben so viel erhält wie der mit dem geringsten Bruchteil bedachte Erbe.

§ 2091 § 2093