Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2036 Haftung des Erbteilkäufers
Stand: 10.06.2019
Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei. Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980 verantwortlich ist; die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2036 BGB →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.