Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2009 Wirkung der Inventarerrichtung

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden, so wird im Verhältnis zwischen dem Erben und den Nachlassgläubigern vermutet, dass zur Zeit des Erbfalls weitere Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden gewesen seien.

§ 2008 § 2010