Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2001 Inhalt des Inventars

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2001#abs-1 (1) In dem Inventar sollen die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2001#abs-2 (2) Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung der Nachlassgegenstände, soweit eine solche zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist, und die Angabe des Wertes enthalten.

§ 2000 § 2002