Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2001 Inhalt des Inventars
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2001#abs-1 (1) In dem Inventar sollen die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2001#abs-2 (2) Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung der Nachlassgegenstände, soweit eine solche zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist, und die Angabe des Wertes enthalten.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 2001 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Saarbrücken, 25.06.2025 – 5 W 33/25
- OLG Hamm, 05.07.2022 – 11 UF 14/22
- OLG Köln, 30.01.2020 – 2 Wx 15/20 2 Wx 18/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.