Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2001 Inhalt des Inventars
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2001#abs-1 (1) In dem Inventar sollen die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2001#abs-2 (2) Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung der Nachlassgegenstände, soweit eine solche zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist, und die Angabe des Wertes enthalten.