Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1949 Irrtum über den Berufungsgrund

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1949#abs-1 (1) Die Annahme gilt als nicht erfolgt, wenn der Erbe über den Berufungsgrund im Irrtum war.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1949#abs-2 (2) Die Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle Berufungsgründe, die dem Erben zur Zeit der Erklärung bekannt sind.

§ 1948 § 1950