Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1908 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung
Der Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Vermögen des Betreuten nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts versprechen oder gewähren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1908 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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