Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 190 Fristverlängerung
Stand: 10.06.2019
Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 190 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.04.2023 – 4 CN 9/21Anforderungen an die Bekanntmachung eines Satzungsbeschlusses zur Verlängerung einer VeränderungssperreZitiert von 17
- BAG, 14.03.2023 – 3 AZR 175/22Betriebliche Altersversorgung - Klage auf künftige LeistungZitiert von 25
- BAG, 26.07.2000 – 7 AZR 51/99Befristung nach § 1 BeschFG: Voraussetzungen der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags bei Änderung der Vertragsbedingungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- LG Lübeck, 20.09.2024 – 10 O 270/23
- OLG Köln, 08.03.2024 – 7 U 57/23
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.11.2020 – 2 K 68/18Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LG Dortmund, 30.04.2020 – 2 O 387/14Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 30.07.2018 – 9 S 1272/18Durchsetzung des Anspruchs auf Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion im Wege der einstweiligen Anordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- VG Gelsenkirchen, 17.06.2015 – 13 K 5319/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 190 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.