Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1894 Anzeige bei Tod des Vormunds
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1894#abs-1 (1) Den Tod des Vormunds hat dessen Erbe dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1894#abs-2 (2) Den Tod des Gegenvormunds oder eines Mitvormunds hat der Vormund unverzüglich anzuzeigen.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1894 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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