Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1894 Anzeige bei Tod des Vormunds

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1894#abs-1 (1) Den Tod des Vormunds hat dessen Erbe dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1894#abs-2 (2) Den Tod des Gegenvormunds oder eines Mitvormunds hat der Vormund unverzüglich anzuzeigen.

§ 1812 § 1814