Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1892 Rechnungsprüfung und -anerkennung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1892#abs-1 (1) Der Vormund hat die Rechnung, nachdem er sie dem Gegenvormund vorgelegt hat, dem Familiengericht einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1892#abs-2 (2) Das Familiengericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und deren Abnahme durch Verhandlung mit den Beteiligten unter Zuziehung des Gegenvormunds zu vermitteln. Soweit die Rechnung als richtig anerkannt wird, hat das Familiengericht das Anerkenntnis zu beurkunden.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1892 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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