Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1857 Aufhebung der Befreiung durch das Familiengericht
Die Anordnungen des Vaters oder der Mutter können von dem Familiengericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1857 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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