Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1857 Aufhebung der Befreiung durch das Familiengericht

Bund2 Fassungen

Die Anordnungen des Vaters oder der Mutter können von dem Familiengericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.

§ 1800 § 1802