Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1849 Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 3
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- BGH, 09.12.2022 – V ZR 68/22Rücktrittsrecht bei einem Vertrag zugunsten Dritter im Falle von Leistungsstörungen im Deckungsverhältnis; Absehen von einer Genehmigungspflicht bei der NachlassverwaltungZitiert von 1
- LG Bonn, 09.10.2025 – 17 O 334/24
- LG Kassel, 17.03.2023 – 3 T 514/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1849#abs-1 (1) Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts zu einer Verfügung über
Das gleiche gilt für die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1849#abs-2 (2) Einer Genehmigung bedarf es nicht,
Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Eingehung einer Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1849#abs-3 (3) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ist nicht anzuwenden auf eine Verfügung über einen sich aus einer Geldanlage ergebenden Zahlungsanspruch, soweit er einer Sperrvereinbarung unterliegt, sowie über den sich aus der Einlösung eines Wertpapiers ergebenden Zahlungsanspruch. Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d ist nicht anzuwenden auf eine Verfügung über einen Zahlungsanspruch, der einer Sperrvereinbarung unterliegt und eine Kapitalnutzung betrifft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1849#abs-4 (4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die Annahme der Leistung.