Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1841 Inhalt der Rechnungslegung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1841?asof=2019-10-14#abs-1 (1) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, mit Belegen versehen sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1841?asof=2019-10-14#abs-2 (2) Wird ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung betrieben, so genügt als Rechnung ein aus den Büchern gezogener Jahresabschluss. Das Familiengericht kann jedoch die Vorlegung der Bücher und sonstigen Belege verlangen.

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