Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1453 Verfügung ohne Einwilligung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1453#abs-1 (1) Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten über das Gesamtgut, so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1453#abs-2 (2) Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen. Hat er gewusst, dass der Ehegatte in Gütergemeinschaft lebt, so kann er nur widerrufen, wenn dieser wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1453 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Düsseldorf, 04.09.2018 – 10 K 2662/14 FZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 12.05.2015 – 11 U 71/13 (Kart)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.