Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1446 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
Stand: 10.06.2019
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2 Entscheidungen zu § 1446 BGB →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1446#abs-1 (1) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, zum Gesamtgut schuldet, braucht er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; was er aus dem Gesamtgut zu fordern hat, kann er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft fordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1446#abs-2 (2) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; er hat die Schuld jedoch schon vorher zu berichtigen, soweit sein Vorbehaltsgut und sein Sondergut hierzu ausreichen.