# § 1355b BGB — Geschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen

Bürgerliches Gesetzbuch  
Stand: 01.05.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass er den Ehenamen in einer seinem Geschlecht angepassten Form führt, wenn

- 1. die Form der sorbischen Tradition entspricht und der Ehegatte dem sorbischen Volk angehört,

- 2. die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Herkunft des Ehegatten entspricht oder

- 3. die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Name traditionell aus dem dortigen Sprachraum stammt.

(2) Wird eine Erklärung nach Absatz 1 nicht bei der Eheschließung abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(3) Die Erklärung nach Absatz 1 kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Der Widerruf muss öffentlich beglaubigt werden. Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 nicht zulässig.

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Zitiervorschlag: § 1355b BGB

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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