Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1238 Verkaufsbedingungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1238?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Pfand darf nur mit der Bestimmung verkauft werden, dass der Käufer den Kaufpreis sofort bar zu entrichten hat und seiner Rechte verlustig sein soll, wenn dies nicht geschieht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1238?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Erfolgt der Verkauf ohne diese Bestimmung, so ist der Kaufpreis als von dem Pfandgläubiger empfangen anzusehen; die Rechte des Pfandgläubigers gegen den Ersteher bleiben unberührt. Unterbleibt die sofortige Entrichtung des Kaufpreises, so gilt das Gleiche, wenn nicht vor dem Schluss des Versteigerungstermins von dem Vorbehalt der Rechtsverwirkung Gebrauch gemacht wird.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 1238 aufgehoben durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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