Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1226 Verjährung der Ersatzansprüche
Stand: 10.06.2019
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- OLG Rostock, 13.09.2007 – 7 U 96/06Zitiert von 2
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Die Ersatzansprüche des Verpfänders wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Pfandes sowie die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschrift des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.