Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1226 Verjährung der Ersatzansprüche
Stand: 10.06.2019
Die Ersatzansprüche des Verpfänders wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Pfandes sowie die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschrift des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1226 BGB →
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- OLG Rostock, 13.09.2007 – 7 U 96/06Zitiert von 2
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