Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1181 Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BGH, 22.09.2022 – V ZB 8/22Teilungsversteigerung eines Miteigentumsanteils an Grundstück: Stellung der übrigen Miteigentümer als BeteiligteZitiert von 2
- BGH, 07.06.2018 – V ZB 221/17Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils: Übrige Miteigentümer als Beteiligte; Verkehrswert eines MiteigentumsanteilsZitiert von 8
- BGH, 16.07.2010 – V ZR 215/09Ablösung einer Grundschuld durch Aufrechnung mit einer GegenforderungZitiert von 4
- BGH, 28.03.2006 – XI ZR 425/04Zitiert von 21
- OLG Frankfurt am Main, 22.02.2022 – 20 W 168/21
- LG Köln, 16.02.2016 – 30 O 11/14
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 1181 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1181 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1181#abs-1 (1) Wird der Gläubiger aus dem Grundstück befriedigt, so erlischt die Hypothek.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1181#abs-2 (2) Erfolgt die Befriedigung des Gläubigers aus einem der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke, so werden auch die übrigen Grundstücke frei.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1181#abs-3 (3) Der Befriedigung aus dem Grundstück steht die Befriedigung aus den Gegenständen gleich, auf die sich die Hypothek erstreckt.