Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1181 Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1181#abs-1 (1) Wird der Gläubiger aus dem Grundstück befriedigt, so erlischt die Hypothek.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1181#abs-2 (2) Erfolgt die Befriedigung des Gläubigers aus einem der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke, so werden auch die übrigen Grundstücke frei.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1181#abs-3 (3) Der Befriedigung aus dem Grundstück steht die Befriedigung aus den Gegenständen gleich, auf die sich die Hypothek erstreckt.

§ 1180 § 1182