Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1073 Nießbrauch an einer Leibrente
Stand: 10.06.2019
Dem Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines ähnlichen Rechts gebühren die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechts gefordert werden können.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1073 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.