Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1073 Nießbrauch an einer Leibrente
Stand: 10.06.2019
Dem Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines ähnlichen Rechts gebühren die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechts gefordert werden können.