Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1063 Zusammentreffen mit dem Eigentum

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1063#abs-1 (1) Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache erlischt, wenn er mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1063#abs-2 (2) Der Nießbrauch gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Nießbrauchs hat.

§ 1062 § 1064