Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1059d Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs
Stand: 10.06.2019
Hat der bisherige Berechtigte das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so sind nach der Übertragung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566 bis 566e, 567a und 567b entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1059d BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.