Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1059e Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs
Stand: 10.06.2019
Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.