Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1057 Verjährung der Ersatzansprüche
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BGH, 19.12.2001 – XII ZR 233/99Zitiert von 1
- OLG München, 18.03.2019 – 34 Wx 120/19Zitiert von 1
- OLG Rostock, 13.09.2007 – 7 U 96/06Zitiert von 2
- OLG Celle, 11.06.2001 – 4 U 9/01
- OLG Celle, 30.05.2001 – 2 U 174/00Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache sowie die Ansprüche des Nießbrauchers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschrift des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.