Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1055 Rückgabepflicht des Nießbrauchers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1055#abs-1 (1) Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer zurückzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1055#abs-2 (2) Bei dem Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstück finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und des § 596a, bei dem Nießbrauch an einem Landgut finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 1055 BGB →
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- BGH, 18.12.2015 – V ZR 269/14Rechtsfolgen des Erlöschens eines Nießbrauchsrecht an einem Grundstück mit dem Tod des Nießbrauchers: Rechtsnachfolge des Grundstückseigentümers; Ansprüche gegen DritteZitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 21.12.2017 – 11 U 26/17 (Kart)
- VG Köln, 15.03.2011 – 14 K 5188/09Zitiert von 2
- VG Köln, 15.03.2011 – 14 K 5869/09Zitiert von 4
- LSG NRW, 22.11.2007 – L 20 B 18/07 SO
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