Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1055 Rückgabepflicht des Nießbrauchers

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1055#abs-1 (1) Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer zurückzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1055#abs-2 (2) Bei dem Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstück finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und des § 596a, bei dem Nießbrauch an einem Landgut finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.

§ 1054 § 1056