Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 999 Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- VG Köln, 16.06.2011 – 6 K 4008/10Zitiert von 1
- BGH, 19.05.2000 – V ZR 453/99Zitiert von 1
2 Entscheidungen zu § 999 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/999#abs-1 (1) Der Besitzer kann für die Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen Rechtsnachfolger er geworden ist, in demselben Umfang Ersatz verlangen, in welchem ihn der Vorbesitzer fordern könnte, wenn er die Sache herauszugeben hätte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/999#abs-2 (2) Die Verpflichtung des Eigentümers zum Ersatz von Verwendungen erstreckt sich auch auf die Verwendungen, die gemacht worden sind, bevor er das Eigentum erworben hat.