§ 2 Robert Koch-Institut - Bundesinstitut für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten -
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGA-NachfG/2#abs-1 (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit wird unter dem Namen "Robert Koch-Institut" ein Bundesinstitut für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGA-NachfG/2#abs-2 (2) Der Sitz des Bundesinstitutes ist Berlin.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGA-NachfG/2#abs-3 (3) Dieses Bundesinstitut wird insbesondere tätig auf folgenden Gebieten:
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 2 BGA-NachfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.12.2024 – 1 M 349/24 OVGZitiert von 8
- AG Düsseldorf, 08.02.2021 – 37 C 471/20Zitiert von 7
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2010 – L 13 VJ 7/07
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.03.2004 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I 454)
BGBl. 2004 I S. 454
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.