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§ 7 BGA-NachfG — Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer

BGA-Nachfolgegesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beamte und Arbeitnehmer des Bundesgesundheitsamtes, die zum Zeitpunkt der Errichtung der in den §§ 1 und 2 genannten Bundesinstitute Aufgaben wahrnehmen, die nach diesen Vorschriften den Bundesinstituten obliegen, sind vom selben Zeitpunkt an Beamte und Arbeitnehmer des zuständigen Bundesinstitutes.