§ 1 Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGA-NachfG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit wird ein "Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGA-NachfG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Sitz des Bundesinstitutes ist Bonn. Die Sitzentscheidung wird mit dem Vollzug der Entscheidung über den Sitz der Bundesregierung gemäß § 3 Abs. 2 des Berlin/Bonn-Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918) vollzogen. Bis zum Vollzug der Sitzentscheidung ist Sitz des Bundesinstitutes Berlin.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGA-NachfG/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Dieses Bundesinstitut wird insbesondere tätig auf folgenden Gebieten:
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530)
BGBl. 2021 I S. 4530
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06.08.2002 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I 3082)
BGBl. 2002 I S. 3082
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.