Gesetze / Bundesfernstraßenmautgesetz
BFStrMG§ 4e Beschränkte Zulassung und Pilotbetrieb
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/4e?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesamt für Güterverkehr lässt nach § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes einen Anbieter auf Antrag zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen auf den nach § 1 mautpflichtigen Straßen zum Zwecke der Durchführung des Pilotbetriebs nach Absatz 3 durch Verwaltungsakt zu (beschränkte Zulassung), wenn der Anbieter das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 erfolgreich bestanden hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/4e?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nach Erteilung der beschränkten Zulassung nach Absatz 1 stellt das Bundesamt für Güterverkehr im Rahmen eines Pilotbetriebs nach § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes fest, ob der jeweilige Anbieter, der die Zulassung zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen auf den nach § 1 mautpflichtigen Straßen beantragt hat, die Vorgaben nach § 4f Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt.
Änderungsverlauf
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01.12.2025 in Kraft
§ 4e geändert durch Artikel 2 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 1. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 295)
BGBl. 2025 I Nr. 295
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02.03.2023 Ausfertigung
§ 4e geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56)
BGBl. 2023 I Nr. 56
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