Gesetze / Bundesfernstraßenmautgesetz
BFStrMG§ 2 Mautschuldner
Mautschuldner ist die Person,
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Benutzung einer mautpflichtigen Straße begonnen wird. Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 14.08.2017. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 01.01.2021 (siehe Fassungen).
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3122)
BGBl. 2017 I S. 3122
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27.03.2017 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I 564)
BGBl. 2017 I S. 564
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.