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BFSO

§ 58 Festsetzung der Jahresfortgangsnoten und Ausschluss von der Abschlussprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/58#abs-1 (1) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Lehrkräfte die Jahresfortgangsnoten nach Maßgabe von § 22 fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/58#abs-2 (2) Die Jahresfortgangsnoten werden den Schülerinnen und Schülern vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/58#abs-3 (3) Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen, wenn

1. gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Jahresfortgangsnote in einem Prüfungsfach nicht festgesetzt werden kann,

2. in einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Note 6 erzielt wurde,

3. in zwei Pflicht- oder Wahlpflichtfächern die Note 5 erzielt wurde oder

4. mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Schuljahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.

§ 57 § 59