Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsfachschulordnung
BFSO§ 57 Abschlusszeugnis, mittlerer Schulabschluss
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/57#abs-1 (1) Wer an der Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung zwei verschiedene Wahlpflichtfächer sowie die Abschlussprüfung als Hauswirtschafterin oder Hauswirtschafter bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis der Berufsfachschule, das die Berufsbezeichnung staatlich geprüfte Assistentin für Ernährung und Versorgung oder staatlich geprüfter Assistent für Ernährung und Versorgung verleiht. Schülerinnen und Schüler, die sich der Prüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/57#abs-2 (2) Das Abschlusszeugnis enthält die Jahresfortgangsnoten des letzten Schuljahres sowie die Zeugnisnoten in den Fächern, die in einem früheren Schuljahr abgeschlossen wurden. Abschlusszeugnis und Jahreszeugnis müssen dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/57#abs-3 (3) Das Abschlusszeugnis der Berufsfachschule verleiht in Verbindung mit dem Nachweis über die abgeschlossene Berufsausbildung als Hauswirtschafterin oder Hauswirtschafter den mittleren Schulabschluss, wenn in den Vorrückungsfächern eine Durchschnittsnote von mindestens 3,0 erzielt wurde und ausreichende Kenntnisse in Englisch nachgewiesen werden. § 46 Satz 6 gilt entsprechend.