Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsfachschulordnung

BFSO

§ 22 Bildung der Jahresfortgangsnoten sowie der Noten des Zwischenzeugnisses an Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/22#abs-1 (1) § 21 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/22#abs-2 (2) In Fächern mit Schulaufgaben oder Kurzarbeiten wird die Jahresfortgangsnote aus einer Note für die schriftlichen, die mündlichen und gegebenenfalls die praktischen Leistungen gebildet. Die Noten der Leistungsnachweise nach § 16 Abs. 2 werden doppelt gewichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/22#abs-3 (3) In Fächern ohne Schulaufgaben oder Kurzarbeiten sind der Jahresfortgangsnote die Einzelnoten für mündliche Leistungen zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/22#abs-4 (4) Hat eine Schülerin oder ein Schüler außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts in Schulveranstaltungen besondere Leistungen erzielt, so können diese in der Jahresfortgangsnote im entsprechenden Fach entsprechend ihrem Umfang und Schwierigkeitsgrad angemessen berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/22#abs-5 (5) Für die Bildung der Noten des Zwischenzeugnisses im ersten Schuljahr gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend.

§ 21 § 23