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BFSO

§ 59 Schriftliche Prüfung in der Ausbildungsrichtung Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/59#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung in der Ersten Fremdsprache wird in folgenden Fächern abgelegt:

1. Sprachmittlung und KI-gestützte Translation (einschließlich Fachübersetzung), Bearbeitungszeit: 90 Minuten;

2. Kommunikation und Organisation, Bearbeitungszeit: 60 Minuten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/59#abs-2 (2) Die schriftliche Prüfung in der Zweiten Fremdsprache erstreckt sich auf die Inhalte der Fächer Allgemeine Sprachgrundlagen und mündliche Sprachpraxis sowie Geschäftskommunikation, Bearbeitungszeit: 90 Minuten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/59#abs-3 (3) Für die Prüfung stellt das Staatsministerium einheitliche Aufgaben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/59#abs-4 (4) Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache weder Deutsch noch die Erste Fremdsprache ist und die auf Antrag nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BaySchO vom Unterricht in der Zweiten Fremdsprache befreit wurden, sind auch von der Ablegung der Prüfung in der Zweiten Fremdsprache befreit. In das Abschlusszeugnis ist eine entsprechende Bemerkung aufzunehmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/59#abs-5 (5) Schülerinnen und Schüler, die die staatliche Übersetzerprüfung in Bayern oder eine vom Staatsministerium als gleichwertig anerkannte Übersetzerprüfung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland in einer Fremdsprache erfolgreich abgelegt haben und die Ausbildung zur Fremdsprachenkorrespondentin oder zum Fremdsprachenkorrespondenten in einer anderen Fremdsprache betreiben, werden auf Antrag von der Zweiten Fremdsprache befreit. In das Abschlusszeugnis ist eine entsprechende Bemerkung aufzunehmen.

§ 58 § 60