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# § 58 BFSO (Bayern) — Festsetzung der Jahresfortgangsnoten und Ausschluss von der Abschlussprüfung

Berufsfachschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Lehrkräfte die Jahresfortgangsnoten nach Maßgabe von § 22 fest.

(2) Die Jahresfortgangsnoten werden den Schülerinnen und Schülern vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.

(3) Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen, wenn

1. gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Jahresfortgangsnote in einem Prüfungsfach nicht festgesetzt werden kann,

2. in einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Note 6 erzielt wurde,

3. in zwei Pflicht- oder Wahlpflichtfächern die Note 5 erzielt wurde oder

4. mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Schuljahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.

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Zitiervorschlag: § 58 BFSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/58

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